Allgemeine Informationen

Kontakt

Am Besten erreichen Sie mich per Mail: susanne@wien-begeistert.at

Gerne auch telefonisch: 0043 -699-12450343

Preise

Die einzelnen Führungen können auf Wunsch kombiniert oder abgeändert werden, je nach Aufwand wird ein Aufpreis verrechnet.
Der Großteil der Rundgänge kann mit einer Busrundfahrt kombiniert werden.
Führungen in aktuell laufenden Ausstellungen auf Anfrage!!!
Dauer: ca. 1 1/2 bis 2 Stunden zu Fuß, bzw. ca. 3 Stunden mit Bus
Kosten: bis 10 Personen ab € 145,–, bis 20 Personen ab € 165,–, über 20 Personen  ab € 185,–
(ohne Eintritte bzw. Buskosten)

Gutscheine

 Wenn Sie ihren Lieben eine Freude machen möchten, bekommen Sie selbstverständlich auch Gutscheine für meine Führungen.

Schreiben Sie mir hierzu einfach eine Mail.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer

Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen
einschließlich Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

1. Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im einzelnen zwischen
den Vertragspartnern vereinbart wurde.

2. Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung bedungen, so gilt eine
ortsübliche Führung zu einem ortsüblichen Entgelt als vereinbart. Als ortsübliches
Entgelt gilt in Wien bzw. für Wiener Fremdenführer im Zweifel jenes üblicherweise
von Wiener Fremdenführern verrechnete Entgelt, welches der Verein der geprüften
Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern
vorgenommenen Erhebung veröffentlicht. Kontaktmöglichkeit zum „Verein der
geprüften Wiener Fremdenführer“: Mail: office@guides-in-wien.at, Web:
www.guides-in-wien.at. Für den Bereich der Bundesländer sind analog
Erhebungen/Empfehlungen der örtlichen Berufsorganisationen maßgebend. Im
Zweifelsfall ist der Vertrag im Sinne des Berufsbildes (www.freizeitbetriebewien.
at/guides) der gewerblich befugten Fremdenführer, herausgegeben vom
FACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE, Wirtschaftskammer Österreich,
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, auszulegen. Fachgruppe Wien der
Freizeitbetriebe Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer
Wien Judenplatz 3-4 | A-1010 Wien www.freizeitbetriebe-wien.at

3. Reisebetreuer-Tätigkeiten eines Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO),
insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.

4. Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die
Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige
Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in
Rechnung zu stellen.

5. Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn
das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor
dem Führungstermin erfolgt. Storniert der Auftraggeber zwischen 14 und 3 Tagen
vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des
vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger
als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die
Fristberechnung dazu. Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte
Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen
Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne
abgesagte Führung zu entrichten.

6. Wartezeiten Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet,
1 Stunde am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Der Kunde
verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Die
Wartezeit wird, jeweils in die Führungsdauer eingerechnet.

7. Verhinderung Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren
Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber
ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.

8. Die Bezahlung erfolgt bar nach Leistungserbringung oder gleich nach
Rechnungslegung abzugsfrei. Programmerstellungen werden gesondert
verrechnet.

9. Dem Fremdenführer ist es verboten, ihm durch den Auftraggeber zugeführten
Gästen zu empfehlen, künftig ihre Bestellungen unmittelbar an ihn zu richten.
Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, darf er aber, wenn
von Seiten des Reiseveranstalters oder Reisebetreuers kein anderes Programm
vorgesehen ist, den Gästen im Anschluss an die vermittelte Führung an
Stadtspaziergang zu Fuß anbieten.

Noch Fragen oder spezielle Wünsche?